(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Insbesondere ist es nicht gestattet,
- a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
- b) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) innerhalb des Friedhofs zu hinterstellen;
- c) das Friedhofsgelände mit Fahrzeugen aller Art und Anhänger zu befahren und/oder diese unberechtigt auf dem Friedhofsgelände und den dazugehörigen Parkplätzen abzustellen, ausgenommen:
- - Rollstühle und mindestens dreirädrige Elektrokleinstfahrzeuge mit Sitz;
- - städtische Dienstfahrzeuge und von städtischem Personal geführte Fahrzeuge;
- - Kraftfahrzeuge mit Genehmigung nach § 7 Abs. 7 sowie Kraftfahrzeuge von außergewöhnlich gehbehinderten Personen, deren Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „aG“ im einfahrenden Fahrzeug sichtbar angebracht ist, jedoch nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Fahrräder müssen geschoben werden. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung entsprechend;
- d) Vorbehaltlich § 7 Abs. 1 Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder irgendwelche Werbung zu betreiben;
- e) Ehrensalut zu schießen;
- f) Tiere mitzuführen; ausgenommen Assistenzhunde;
- g) frei lebende Tiere zu füttern;
- h) in Friedhöfen zu lärmen, zu spielen oder zu lagern;
- i) in Friedhöfen zu joggen oder Nordic Walking zu betreiben, ausgenommen Alter Nördlicher Friedhof und Alter Südlicher Friedhof;
Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Ordnung und Zweck des Friedhofs vereinbar sind.
(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste Zutritt in die Aussegnungshalle.