(1) Die städtischen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann für einzelne Friedhöfe an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.
(3) Die Stadt kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.