(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, so werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2) Die Absicht der Schließung für den Bestattungsbetrieb oder der Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann eine Schließung gemäß Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Entziehung aufgehoben worden sind.
(4) Die Stadt kann eine Entwidmung gemäß Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz.