(1) Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, wenn eine in den Grabaufteilungsplänen ausgewiesene freie Grabstätte vorhanden ist und keine weiteren Voraussetzungen nach Abs. 2 oder durch gesonderten Stadtratsbeschluss erfüllt sein müssen.
(2) Voraussetzungen zum Erwerb eines Grabnutzungsrechts sind
- a) in den Friedhöfen Haidhausen, Riem Neuer Teil, Sendling und Waldfriedhof Solln
- - der Hauptwohnsitz des/der Erwerbers/in des Grabnutzungsrechts zum Zeitpunkt des Erwerbs oder
- - des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todesfalls im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“);
- b) in den Friedhöfen Lochhausen, Riem Alter Teil und Perlach das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls und
- - der Hauptwohnsitz des/der totenfürsorgeberechtigten Erwerbers/in des Grabnutzungsrechts oder
- - des/der Verstorbenen im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des Todesfalles;
- c) in den Friedhöfen Allach, Daglfing, Feldmoching, und Solln
- - das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls und
- - ein mindestens durchgängiger 20 Jahre langer Hauptwohnsitz der/des totenfürsorge-berechtigten Erwerbers/in des Grabnutzungsrechts oder
- - des/der Verstorbenen im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des Todesfalles;
- d) im Friedhof Aubing
- - das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls und
- - ein Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen oder dessen Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/eingetragenem Lebenspartner dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des Todes;
- e) in den Friedhöfen Neuhausen und Nymphenburg
- - das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls und
- - ein mindestens durchgängiger 30 Jahre langer Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen oder dessen Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/eingetragenem Lebenspartner im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des Todes;
- f) im Friedhof Bogenhausen
- - das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls und
- - ein mindestens durchgängiger 30 Jahre langer Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen oder dessen Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/eingetragenem Lebenspartner im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des Todes, oder es handelt sich nach Feststellung der Stadt – Direktorium bei dem/der Verstorbenen um eine besonders bekannte Persönlichkeit, die sich um die Landeshauptstadt München verdient gemacht hat.
In begründeten Einzelfällen können zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle, wie bei der vorausgegangenen Beendigung eines langjährigen Hauptwohnsitzes der verstorbenen Person aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen, von der Stadt in den Fällen a), b), c) und d) Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Der Alte Nördliche Friedhof und der Alte Südliche Friedhof sind für den Bestattungsbetrieb geschlossen, in der Kriegsgräberstätte findet keine Bestattung statt.