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Zitierfest

MucFriedhS · Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucFriedhS – Friedhofszweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) In allen von der Stadt verwalteten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, die

  • a) bei ihrem Ableben in München ihren Wohnsitz hatten oder;
  • b) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder
  • c) als Berechtigte gemäß § 20 Abs. 2 aufgrund der Einwilligung des/der Inhabers/in des Nutzungsrechts die Grabstätte belegen können.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucFriedhS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucFriedhS? Zitiere den Wortlaut.“

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