(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
(2) In allen von der Stadt verwalteten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, die
- a) bei ihrem Ableben in München ihren Wohnsitz hatten oder;
- b) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder
- c) als Berechtigte gemäß § 20 Abs. 2 aufgrund der Einwilligung des/der Inhabers/in des Nutzungsrechts die Grabstätte belegen können.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt.