Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, hat der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts nach schriftlicher Aufforderung der Stadt den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Stadt die Grabstätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Stadt das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 33 Abs. 2.
MucFriedhS · Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München
§ 39 MucFriedhS – Vernachlässigte Gräber
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.
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