(1) Grabstätten sind zu pflegen. Verantwortlich für die Grabpflege ist unbeschadet des § 17 Abs. 6 der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts. Die Pflege der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung der Bestattungsplätze unter Bäumen und der Gemeinschaftsgrabanlagen obliegt ausschließlich der Stadt.
(2) Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.
(3) Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe des Grabmals nicht hinaus wachsen. Die Stadt kann verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten oder entfernt werden.