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Zitierfest

MucFriedhS · Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München

§ 37 MucFriedhS – Gärtnerische Gestaltung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) In den städtischen Friedhöfen werden Grabstätten mit Grabhügeln, mit ebenerdigen Pflanzflächen und ohne Pflanzflächen ausgewiesen. Grabstätten ohne Pflanzflächen werden durch die Stadt mit Rasen angesät. Die Pflanzfläche einer Grabstätte ist die Grabfläche abzüglich der Standfläche für das Denkmal und weitere Einfassungen. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege außerhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des § 16 Abs. 2 Satz 3 obliegt der Stadt.

(2) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 23 und der Festlegungen in den Grabaufteilungsplänen gärtnerisch in einer würdigen Weise anzulegen. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Anpflanzungen sind auf die Grabflächen beschränkt und dürfen in der Höhe nicht über das Grabmal hinausragen; sie dürfen Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Nicht erlaubt sind

  • a) die Verwendung von künstlichem Grabschmuck aller Art, der insgesamt und in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht und das Abdecken von Grabstätten mit Folien oder Netzen;
  • b) Grabumrandungen aus Platten, Sand, Splitt oder Kies. Soweit Grabumrandungen aus Stein bzw. Metall in den Grabaufteilungsplänen zugelassen sind, müssen sie den Anforderungen des § 27 Abs. 3 d) Satz 2, bzw. § 27 Abs. 3 e) entsprechen;
  • c) Das Aufstellen von Blumenschalen mit einem Durchmesser von mehr als einem Viertel der Grabbreite. Ein Durchmesser von 40 cm ist immer erlaubt;
  • d) das Schmücken von Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, Familienbäumen, Urnennischen und von Gemeinschaftsgrabanlagen außerhalb der hierfür bestimmten Ablageflächen.

(4) Für Familieneinzelgrabstätten in der Reihe gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße:

a)Erdgrabstätten
Länge einschließlich Grabmal180 cm
Breite75 cn
Höhe ohne Bepflanzung15 cm
b)Urnenerdgrabstätten und Kindergräber
Länge einschließlich Grabmal120 cm
Breite60 cm
Höhe ohne Bepflanzung15 cm
c)Urnenerdgrabstätten im Krematorium
Länge einschließlich Grabmal80 cn
Breite60 cm
Höhe ohne Bepflanzung15 cm

Bei Mehrfachgrabstätten beträgt die Breite das Mehrfache der Einzelgrabstätte zusätzlich der Zwischenräume.

(5) Für Familienerdgrabstätten in besonderen Lagen gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße:

a)Anlagengräber
Länge einschließlich Grabmal300 cm
Breite einfaches Anlagengrab200 cm
Breite doppeltes Anlagengrab250 cm
Breite dreifaches Anlagengrab400 cm
Breite vierfaches Anlagengrab550 cm
Breite fünffaches Anlagengrab700 cm
Höhe15 cm
b)Waldgräber
Länge einschließlich Grabmal360 cm
Breite einfaches Waldgrab200 cm
Breite doppeltes Waldgrab300 cm
Breite dreifaches Waldgrab450 cm
Breite vierfaches Waldgrab600 cm
Breite fünffaches Waldgrab750 cm
Höhe15 cm
c)Urnenanlagengräber
Länge einschließlich Grabmal160 cm
Breite einfaches Urnenanlagengrab100 cm
Breite doppeltes Urnenanlagengrab200 cm
Höhe15 cm
d)Urnenwaldgräber
Länge einschließlich Grabmal200 cm
Breite einfaches Urnenwaldgrab100 cm
Breite doppeltes Urnenwaldgrab200 cm
Höhe15 cm

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