(1) Die Errichtung, Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals einschließlich Einfassung - ausgenommen ergänzende Beschriftungen und die provisorischen Grabzeichen nach § 32 - bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Der Antrag ist vom/von der Inhaber/in des Grabnutzungsrechts zu stellen. Jedem Antrag auf Errichtung eines Grabsteins oder einer Steineinfassung ist nach § 23 Abs. 2 Friedhofssatzung i.V.m. Art. 9a Abs. 2 Satz 1 BestG in der jeweils geltenden Fassung ein Nachweis über die Produktionsbedingungen beizufügen. Beruft sich der Antragsteller auf Unzumutbarkeit, so hat er diese zu begründen und nach Art. 9a Abs. 2 Satz 2 BestG seine Zusicherungs- und Darlegungspflichten zu erfüllen.
(2) Dem Antrag sind zweifach Pläne im Maßstab 1 : 10 beizufügen. Sie müssen enthalten:
- a) Für stehende Grabmale Vorder- und Seitenansicht, für liegende Grabmale und für Einfassungen Grundriss und Seitenansicht, jeweils mit kompletter Bemaßung. Die Ansichtsfläche ist in m² anzugeben;
- b) Material, Form und Bearbeitung des Grabmals;
- c) Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole;
- d) Vollständige, schriftliche Offenlegung des Inhaltes des QR-Codes mit schriftlicher Erklärung des Antragstellers, die alleinige Verantwortung für den Inhalt während der gesamten Nutzungsdauer zu tragen.
Reichen diese Angaben zur Beurteilung nicht aus, können Zeichnungen in größerem Maßstab, die Vorlage eines Modells, Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (Mausoleen, Grüfte, etc.) bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Deckplatten für Urnennischen und deren Beschriftung dürfen nur von der Stadt in Auftrag gegeben werden.
(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden. Sie können zum Beispiel baulicher oder gärtnerischer Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.
(5) Das genehmigte Grabmal darf auf dem Friedhof erst errichtet werden, wenn die Stadt das Grabmal abgenommen und die Freigabe schriftlich erteilt hat.
(6) Bei Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren kann eine Genehmigung widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines aufgestellten Grabmals oder der baulichen Anlage angeordnet werden. Wird ein Denkmal im Wege der Ersatzvornahme nach § 41 Abs. 2 entfernt, findet § 33 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. Vor Ablauf der Dreimonatsfrist wird das Denkmal gegen Ersatz aller entstandenen Kosten an die Berechtigten herausgegeben.
(7) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft der Genehmigung errichtet worden ist.