(1) Gruftanlagen können in Beton, Stahlbeton oder Klinkermauerwerk ausgeführt werden. Die Umfassungswände sind innen mit Zement-Glattstrich wasserdicht zu glätten. Im Boden ist ein Sickerloch anzubringen.
(2) Eine Freilandgruft (Gruft ohne Überbau) ist mindestens 30 cm unter der Erdoberfläche mit einem gut abschließenden Doppeldeckel aus Stahlbeton zu versehen.
(3) Für eine Gruftzelle sind folgende Mindestlichtmaße einzuhalten:
- a) Länge: 230 cm;
- b) Breite: 100 cm;
- c) Höhe: 105 cm.
(4) Die Einsenkschächte der Grüfte müssen mit genügend großen und starken Platten ohne größere Fugen versehen sein.
(5) In einer Gruftzelle darf nur eine Leiche im Metallsarg oder Holzsarg mit Zinkeinsatz luftdicht abgeschlossen (z. B. verlötet) bestattet werden.
(6) Grüfte und Gruftzellen darf nur die Stadt oder ein von ihr beauftragter Fachmann öffnen und schließen.