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Zitierfest

MucFriedhS · Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München

§ 34 MucFriedhS – Wiederverwendung von Grabmalen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen des neuen Grabplatzes entsprechen und wenn die Stadt die Aufstellung nach § 36 genehmigt hat.

(2) Soweit die Stadt über ein Grabmal verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner Erhaltung die Neuvergabe von Grabnutzungsrechten mit Bedingungen und Auflagen versehen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 34 MucFriedhS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 34 MucFriedhS? Zitiere den Wortlaut.“

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