(1) Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen des neuen Grabplatzes entsprechen und wenn die Stadt die Aufstellung nach § 36 genehmigt hat.
(2) Soweit die Stadt über ein Grabmal verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner Erhaltung die Neuvergabe von Grabnutzungsrechten mit Bedingungen und Auflagen versehen.