(1) Unbeschadet des § 25 ist jede endgültige Entfernung eines Grabmals während der Nutzungszeit einen Monat vorher der Stadt anzuzeigen.
(2) Nach Ablauf, Verzicht oder Entzug des Grabnutzungsrechts ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen mit Ausnahme des Fundaments sowie die Grabbepflanzung innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Sind das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabbepflanzung nach Ablauf der Frist nicht entfernt, werden sie durch die Städtischen Friedhöfe München auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten beseitigt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.