Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
MucFriedhS · Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München
§ 40 MucFriedhS – Haftungsausschluss
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.
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„Was regelt § 40 MucFriedhS? Zitiere den Wortlaut.“