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Zitierfest

MucFriedhS · Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München

§ 40 MucFriedhS – Haftungsausschluss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 40 MucFriedhS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 40 MucFriedhS? Zitiere den Wortlaut.“

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