(1) Jedes Grabmal muss nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet und befestigt werden.
(2) Erforderlichkeit, Art und Größe eines Fundaments bestimmt die Stadt im Rahmen der Genehmigung nach § 36. Die Fundamentpflicht tritt in Kraft, sobald der stehende Stein eine Höhe von 1,50 m oder eine Breite von 0,60 m oder ein Gesamtgewicht von 400 kg erreicht. Bei Holz- oder Metallgrabmalen wird über die eventuelle Fundamentpflicht nach Einreichung des Grabmalantrages entschieden.
(3) Das Herstellen und Ausbessern von Fundamenten veranlasst die Stadt.
(4) Der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. Er/sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Geht die Gefährdung vom Fundament aus, hat er/sie unverzüglich die Stadt zu informieren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet er/sie für den hieraus entstehenden Schaden.
(5) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird nach einer Sicherungsmaßnahme trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine Aufbewahrungspflicht nach der Entfernung besteht nur für drei Monate.