(1) Die Grabmale in Abteilungen mit handwerklichen Gestaltungsvorgaben müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung gegenüber § 27 erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Als Werkstoffe für Grabmale sind nur Naturstein, Holz, Metall oder Glas zu verwenden. Bei Grabmalen aus Naturstein müssen alle sichtbaren Flächen handwerklich bearbeitet werden. Folgende Bearbeitungsarten sind erlaubt: geriffelt, gezahnt, gebeilt, geflächt, gekrönelt, gespitzt, scharriert, gestockt, frei von Hieb.
(3) Für Portraits gilt die Regelung des § 27 Abs. 2 e).
(4) Ausnahmen können im Rahmen des § 23 zugelassen werden, wenn die Gesamtgestaltung des Friedhofes und seiner einzelnen Teile unter Beachtung des Abs. 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.