(1) Die Grabmale in den Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.
(2) Als Werkstoffe für Grabmale sind alle Materialien mit Ausnahme von Kunststoff erlaubt. Die verwendeten Materialien müssen wetterbeständig, bruchsicher und umweltverträglich sein. Im Einzelnen gilt:
- a) Verputztes und unverputztes Mauerwerk ist unzulässig;
- b) Anstriche an Steinen sind unzulässig;
- c) Polituren sind zugelassen, soweit die Grabaufteilungspläne einen entsprechenden Vermerk enthalten, ansonsten gilt Mattschliff als feinste Bearbeitungsart;
- d) Schriftplatten sind zugelassen, wenn sie in das Grabmal eingesetzt sind und das ruhige Gesamtbild nicht beeinträchtigen;
- e) Portraits des/der Verstorbenen sind bei den in § 16 Abs. 2 Satz 2 a) mit e) genannten Familiengrabstätten bis zu einer Größe von 60 cm2 erlaubt, wenn sie wetterbeständig, bruchsicher und umweltfreundlich sind;
- f) In den Grabflächen frei verteilte Laternen und Vasen mit Sockel dürfen eine maximale Gesamthöhe von 45 cm nicht überschreiten. Mit dem Grabmal verbundene Laternen und/oder Vasen sind in die Ansichtsfläche einzurechnen.
(3) Im Übrigen gelten die folgenden Einschränkungen:
- a) Die in den Grabaufteilungsplänen festgesetzten Höchst- und Mindestmaße sind einzuhalten. Auf Erdgrabstätten gemäß § 37 Abs. 4 a) sind in der Regel Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,85 m² zulässig, bei Urnenerdgrabstätten gemäß § 37 Abs. 4 b) bis zu 0,60 m2. Davon abweichende Größen, z.B. vor Mauern oder Hecken, sind in den Grabaufteilungsplänen vermerkt. Auf Anlagen- und Waldgräbern gemäß § 37 Abs. 5 a) und sind je nach Breite des Grabes in der Regel Grabmale bis 1,50 m2 Ansichtsfläche genehmigungsfähig. Auf Urnenanlagen und Waldgräbern, gem. 37 Abs. 5 a) und b), sind in der Regel Grabmale bis 1,50 m² Ansichtsfläche genehmigungsfähig. Für Urnenanlagen und Urnenwaldgräber gemäß § 37 Abs. 5 c sind in der Regel bis 1,00 m² Ansichtsfläche zulässig. Davon abweichende Größen, z.B. vor Mauern und Hecken, sind in den Aufteilungsplänen vermerkt. Die Mindeststärke für jeden stehenden Stein beträgt 18 cm. Dies gilt auch für den Sockel eines Metall- oder Holzgrabmals. Die maximale Stärke eines Sockels beträgt 50 cm und die Höhe 60 cm. Der liegende Stein muss aus einem Werkstück gefertigt sein, eine Mindesthöhe von 8 cm aufweisen und darf eine maximale Höhe von 30 cm nicht überschreiten. Die Vorschriften bezüglich der Oberflächenbearbeitung sind dem jeweiligen Grabaufteilungsplan zu entnehmen;
- b) Auf jeder Grabstätte ist nur ein stehendes Grabmal oder ein liegendes Grabmal zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung;
- c) Abdeckungen der Erdgräber mit Steinplatten, Kies, Schotter oder dergleichen sind nicht zulässig;
- d) Grabeinfassungen aus Stein sind nur zulässig, wenn dies in den Grabaufteilungsplänen ausdrücklich vermerkt ist. Der Stein darf allseitig nur einteilig sein; Bruchstücke und aneinander gereihte oder zusammengefügte Einzelsteine sind nicht zulässig;
- e) Grabeinfassungen aus schwarzem Metall sind generell auf allen Grabfeldern zulässig, wenn sie die vorgegebenen Grabgrößen nach § 37 Abs. 4 erfüllen. Die sichtbare Höhe der Einfassungen muss 10 cm über dem Bodenniveau sein. Die Mähkante muss außen umlaufend 6 cm sowie 5 cm unter dem Bodenniveau betragen. Sie sind mit dem Denkmal oder der Gründung fest zu verbinden und müssen mit der Grablage gekennzeichnet werden.
(4) Ausnahmen können im Rahmen des § 23 zugelassen werden, wenn sich das Grabmal auf die Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen, nicht negativ auswirkt.