(1) Für bestehende Gräberfelder kann die Stadt Erhaltungspflichten zur Bewahrung charakteristischer Gräber festlegen.
(2) Grabmale von historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem Verzeichnis bei der Stadt geführt.
(3) Die nach Abs. 2 eingetragenen Grabmale dürfen ohne Genehmigung der Stadt weder entfernt noch abgeändert werden. Nach Aufgabe des Grabnutzungsrechts ist die Stadt zum Wertersatz verpflichtet, wenn der/die Inhaber/in dies innerhalb von drei Monaten beantragt, es sei denn die Stadt ist bereits nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 Satz 4 oder § 39 Satz 6 i.V.m. § 33 Abs. 2 verfügungsberechtigt.