(1) Nach den Grabaufteilungsplänen, die bei der Stadt zur Einsicht aufliegen, sind auf den städtischen Friedhöfen
- a) Abteilungen ohne Gestaltungsvorgaben (§ 26);
- b) Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben (§ 27) und
- c) Abteilungen mit handwerklichen Gestaltungsvorgaben (§ 28)
eingerichtet. In den Grabaufteilungsplänen sind die jeweiligen Grabarten festgesetzt, zudem weisen sie die zulässigen Grabmaltypen und deren Größenvorgaben aus.
Sie können auch Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung und Größenvorgaben von Grabstätten enthalten. Die bedarfsorientierte Fortschreibung der Grabaufteilungspläne obliegt der Stadt.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit im Bestattungsfall nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, entscheidet die Stadt, wo die Beisetzung erfolgen soll.
(3) Unbeschadet des § 17 Abs. 6 hat der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts an einer Erdgrabstätte (§ 16 Abs. 2 Satz 2 a) oder an einer Urnenerdgrabstätte (§ 16 Abs. 2 Satz 2 b) das Recht und die Verpflichtung, im Rahmen der Satzungsvorgaben über deren Gestaltung zu entscheiden, diese zu unterhalten und zu pflegen. Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Familienbäume, der Familienstelen und Urnenerdbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, der Urnennischen und der Gemeinschaftsgrabanlagen obliegt ausschließlich der Stadt. Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten werden - soweit zulässig - in den Grabaufteilungsplänen vermerkt.