(1) Urnen können in Familiengrabstätten, in Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnen, an Gemeinschaftsbäumen oder auf schriftlichen Wunsch des/der Verstorbenen in anonymen Gräberfeldern beigesetzt werden. In Ermangelung einer schriftlichen Verfügung des/der Verstorbenen kann sein/ihr anonymer Bestattungswunsch durch schlüssig begründete eidesstattliche Versicherung der Angehörigen nachgewiesen werden.
(2) Urnen, für die innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung oder nach der Überführung von auswärts keine Beisetzung verfügt wird, werden längstens zehn Jahre lang in einem Urnensammelraum kostenpflichtig aufbewahrt. Danach wird die Asche in einer Gemeinschaftserdgrabstätte beigesetzt.