(1) In einer Grabstätte kann nur bestattet werden, wenn das Grabnutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhezeit läuft. Bei kürzerer Dauer muss das Grabnutzungsrecht vor der Bestattung verlängert werden. Fehlt eine notwendige Verlängerung im Bestattungsauftrag, wird sie automatisch zu Lasten des/der Auftraggebers/in veranlasst.
(2) Der/die Inhaber/in eines Grabnutzungsrechts gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 an einer Familiengrabstätte (§ 16 Abs. 2 Satz 2) hat das Recht, Familienangehörige, Verwandte, Verschwägerte und nach seinem Ableben sich selbst in der Familiengrabstätte bestatten zu lassen. Die Bestattung von anderen Verstorbenen (z. B. Verlobten, Lebensgefährten und Pflegekindern) ist von der Stadt zu genehmigen, wenn der Inhaber/die Inhaberin des Grabnutzungsrechts und der/die Verstorbene, ersatzweise seine/ihre nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV nächstverpflichtete/n Angehörigen, übereinstimmend diesen Bestattungswunsch schriftlich erklärt haben.
(3) Personenvereinigungen dürfen ihr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 erworbenes Grabnutzungsrecht nur zu den satzungsmäßigen Konditionen an ihre Mitglieder und deren Familienangehörige weiter verleihen, die ihrerseits Rechte nur gegenüber der Personenvereinigung geltend machen können.
(4) Wird das abgelaufene Grabnutzungsrecht an einer Gruft, an einem Mausoleum oder an oberirdischen Bestattungsplätzen (z. B. Urnennischen) nicht erneuert, werden die dort bestatteten Leichen in Erdgrabstätten und die Aschen in Gemeinschaftserdgrabstätten beigesetzt, sofern die Angehörigen nichts anderes bestimmen.