(1) In einer Erdgrabstätte können zwei Leichen bestattet werden. Erst nach Ablauf beider Ruhezeiten ist eine Neubelegung mit einer oder zwei Leichen möglich. Eine Ausnahme von Satz 1 oder 2 kann nur in ganz begründeten Einzelfällen bewilligt werden, z. B. wenn der/die letzte Angehörige des Inhabers/der Inhaberin des Grabnutzungsrechts dort bestattet werden soll. In Abhängigkeit der Ruhezeiten können darüber hinaus in einer Erdgrabstätte bis zu acht Urnen beigesetzt werden.
(2) In einer Urnenerdgrabstätte können in Abhängigkeit der Ruhezeiten bis zu sechs Urnen, beigesetzt werden. Die zulässige Anzahl ist in den Grabaufteilungsplänen vermerkt.
(3) In Grüften und Mausoleen kann im Rahmen der vorhandenen, noch nicht belegten Zellen bestattet werden.
(4) An Familienbäumen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 f) können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnenbestattungsplätze an Gemeinschaftsbäumen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 c) ergibt sich aus den Grabaufteilungsplänen.