(1) Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Särgen in einer Erdgrabstätte (§ 37 Abs. 4 a) Friedhofssatzung) ist das Eineinhalbfache der Gebühren nach § 6 Abs. 1 I. a) bis d) und die einfache Gebühr des § 6 Abs. 1 I. e) zu entrichten. Bei gleichzeitiger Feuerbestattung von zwei Familienangehörigen sind die Gebühren nach § 6 Abs. 1 II. a) bis e) sowie g) und h) eineinhalbfach und die Gebühren nach i) zweifach und die Gebühren nach j) einfach zu entrichten. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen für das Kind die Gebühren.
(2) Die einzelnen Gebühren nach §§ 4 und 6 werden auf volle Euro aufgerundet.