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Zitierfest

MucFriedhofsgebuehrenS · Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucFriedhofsgebuehrenS – Gebührenschuldner*in

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2024.

(1) Gebührenschuldner*in ist

  • 1. diejenige*derjenige, die*der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe im Rahmen von § 1 stellt;
  • 2. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist;
  • 3. wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen;
  • 4. wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.

(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner*innen.

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„Was regelt § 2 MucFriedhofsgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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