(1) Gebührenschuldner*in ist
- 1. diejenige*derjenige, die*der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe im Rahmen von § 1 stellt;
- 2. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist;
- 3. wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen;
- 4. wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner*innen.