(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtungen bzw. mit Erbringung der Leistungen durch die Stadt.
(2) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens nach Abs. 1 fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen oder bei Aushändigung des Gebührenbescheids zu begleichen.
(3) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.