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Zitierfest

MucFriedhofsgebuehrenS · Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucFriedhofsgebuehrenS – Gebührenpflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2024.

Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf die öffentlich gewidmeten, nichtstädtischen Friedhöfe, soweit dort die Stadt im Rahmen der Verwaltung und/oder der Durchführung des Bestattungsbetriebs Leistungen erbringt. Als Gebühr werden Grabnutzungsgebühren (§§ 4 und 5), Bestattungsgebühren (§ 6) und sonstige Gebühren (§ 7) erhoben. Alle Gebühren sind Nettogebühren, ausgenommen die Gebühren für Einäscherung und Urnenversand. Soweit darüber hinaus Mehrwertsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

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