- 1. Der „Freizeitsport“ dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports und damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung eines stadtweiten Freizeit- und Gesundheitssport-Programmes, die Organisation und Ausführung von Sport- und Spielfesten und dem Verleih von Spiel- und Sportgeräten.
- 2. Die Landeshauptstadt München ist mit dem „Freizeitsport“ selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des „Freizeitsports“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält in ihrer Eigenschaft als Träger keine Zuwendungen aus den Mitteln des „Freizeitsports“.
- 3. Die Landeshauptstadt München erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
- 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.