Die gemäß Art. 28 BayFwG zu erhebenden Kosten für die Benutzung der Feuerwehr werden in einer eigenen Satzung und deren Anlagen geregelt. Hierzu gehört nicht die Durchführung von Einsätzen der Notfallrettung und des Krankentransports aufgrund des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und seiner Ausführungsvorschriften.
MucFeuerwehrS · Feuerwehrsatzung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucFeuerwehrS – Kosten der Benutzung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.01.2023.
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„Was regelt § 5 MucFeuerwehrS? Zitiere den Wortlaut.“