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Zitierfest

MucFeuerwehrS · Feuerwehrsatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucFeuerwehrS – Kosten der Benutzung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.01.2023.

Die gemäß Art. 28 BayFwG zu erhebenden Kosten für die Benutzung der Feuerwehr werden in einer eigenen Satzung und deren Anlagen geregelt. Hierzu gehört nicht die Durchführung von Einsätzen der Notfallrettung und des Krankentransports aufgrund des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und seiner Ausführungsvorschriften.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucFeuerwehrS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucFeuerwehrS? Zitiere den Wortlaut.“

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