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Zitierfest

MucFeuerwehrS · Feuerwehrsatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucFeuerwehrS – Freiwillige Aufgaben

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.01.2023.

(1) Abgesehen von den Fällen des § 2 erbringt die Feuerwehr freiwillige Leistungen, wenn

  • 1. die Einsatzbereitschaft zur Erfüllung der Pflichtaufgaben gemäß § 2 dadurch nicht beeinträchtigt wird,
  • 2. die Hilfeleistung in sachlichem Zusammenhang mit den nach § 2 zu erfüllenden Aufgaben steht und
  • 3. die Feuerwehr aufgrund ihrer technischen Ausrüstung, der Ausbildung bzw. der nötigen Fachkenntnisse in besonderem Maße die gewünschte Leistung erbringen kann.

Zu den freiwilligen Leistungen der Feuerwehr zählen insbesondere:

  • 1. die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge mit dem Rettungszweckverband München zu erbringenden Leistungen,
  • 2. die bayernweite Koordinierung des arztbegleiteten Patiententransports (KaPt),
  • 3. die Beratung in Angelegenheiten des vorbeugenden Brandschutzes,
  • 4. die Beratung, Einrichtung, Abnahme, Aufschaltung, Wartung und Änderung von Feuerwehrschlüsseldepots, Alarmübertragungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Übertragungswegen der Alarmübertragungseinrichtung zur Alarmempfangseinrichtung in der Integrierten Leitstelle München; auf die Anschlussbedingungen der Landeshauptstadt München für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen wird hingewiesen,
  • 5. die Bereitstellung der Druckkammer für medizinische Hyperbarbehandlungen an qualifiziertes ärztliches Fachpersonal sowie Einrichtungen (Kliniken) und für Probeschleusungen,
  • 6. die Beratung bei der Erstellung von Feuerwehreinsatzplänen,
  • 7. die Beratung bei Blitzschutzanlagen und deren Projektierung sowie
  • 8. die Abstellung von Flughelfer*innen der Freiwilligen Feuerwehr München zur Unterstützung der Bundespolizei-Fliegerstaffel Oberschleißheim.

(2) Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Über die Erledigung sonstiger regelmäßig wiederkehrender Hilfeleistungsersuchen entscheidet die*der Oberbürgermeister*in, die*der Kreisverwaltungsreferent*in oder in Einzelfällen die*der Leiter*in der Branddirektion.

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