(1) Abgesehen von den Fällen des § 2 erbringt die Feuerwehr freiwillige Leistungen, wenn
- 1. die Einsatzbereitschaft zur Erfüllung der Pflichtaufgaben gemäß § 2 dadurch nicht beeinträchtigt wird,
- 2. die Hilfeleistung in sachlichem Zusammenhang mit den nach § 2 zu erfüllenden Aufgaben steht und
- 3. die Feuerwehr aufgrund ihrer technischen Ausrüstung, der Ausbildung bzw. der nötigen Fachkenntnisse in besonderem Maße die gewünschte Leistung erbringen kann.
Zu den freiwilligen Leistungen der Feuerwehr zählen insbesondere:
- 1. die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge mit dem Rettungszweckverband München zu erbringenden Leistungen,
- 2. die bayernweite Koordinierung des arztbegleiteten Patiententransports (KaPt),
- 3. die Beratung in Angelegenheiten des vorbeugenden Brandschutzes,
- 4. die Beratung, Einrichtung, Abnahme, Aufschaltung, Wartung und Änderung von Feuerwehrschlüsseldepots, Alarmübertragungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Übertragungswegen der Alarmübertragungseinrichtung zur Alarmempfangseinrichtung in der Integrierten Leitstelle München; auf die Anschlussbedingungen der Landeshauptstadt München für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen wird hingewiesen,
- 5. die Bereitstellung der Druckkammer für medizinische Hyperbarbehandlungen an qualifiziertes ärztliches Fachpersonal sowie Einrichtungen (Kliniken) und für Probeschleusungen,
- 6. die Beratung bei der Erstellung von Feuerwehreinsatzplänen,
- 7. die Beratung bei Blitzschutzanlagen und deren Projektierung sowie
- 8. die Abstellung von Flughelfer*innen der Freiwilligen Feuerwehr München zur Unterstützung der Bundespolizei-Fliegerstaffel Oberschleißheim.
(2) Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Über die Erledigung sonstiger regelmäßig wiederkehrender Hilfeleistungsersuchen entscheidet die*der Oberbürgermeister*in, die*der Kreisverwaltungsreferent*in oder in Einzelfällen die*der Leiter*in der Branddirektion.