Die Feuerwehr hat dafür zu sorgen, dass in der Landeshauptstadt München drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). Die Aufgabe endet mit der Gefahrenbeseitigung.
MucFeuerwehrS · Feuerwehrsatzung der Landeshauptstadt München
§ 2 MucFeuerwehrS – Pflichtaufgaben
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.01.2023.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucFeuerwehrS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 2 MucFeuerwehrS? Zitiere den Wortlaut.“