(1) Tritt eine Bewerberin/ein Bewerber vor Schulbeginn zurück oder tritt sie/er die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und die Bewerberin/der Bewerber mit der nächsthöheren Gesamtpunktzahl rückt nach.
(2) Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.