(1) Die verfügbaren Plätze werden, vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 und Abs. 5, in der Reihenfolge der nach Abs. 4 ermittelten Gesamtpunktzahl vergeben.
(2) Die verfügbaren Plätze verringern sich um die Zahl der Schüler/Schülerinnen, die ein Schulhalbjahr wiederholen. Die Entscheidungen über das Vorrücken werden in entsprechender Anwendung der §§ 23, 24 und 25 FSO vom 06.09.1985 (GVBl. S. 555, KMBl. I, S. 321) in der jeweils geltenden Fassung, halbjährlich getroffen.
(3) Auf schriftlichen Antrag können bis zu drei Plätze an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen.
(4) Beim Zulassungsverfahren wird
- - jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach der Gesellenprüfung mit 2 Punkten, höchstens jedoch mit 8 Punkten,
- - die in der Abschlussprüfung der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, welcher nach der geltenden Handwerksordnung die Zulassung zur Meisterprüfung im Schreinerhandwerk ermöglicht, erzielte Gesamtdurchschnittsnote
| 1 | mit | 14 | Punkten |
|---|---|---|---|
| 1,5 | mit | 12 | Punkten |
| 2 | mit | 10 | Punkten |
| 2,5 | mit | 8 | Punkten |
| 3 | mit | 6 | Punkten |
- - der Sieg im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend auf
| Bundesebene | mit 8 Punkten |
|---|---|
| Landesebene | mit 6 Punkten |
| Kammerebene | mit 4 Punkten |
bewertet.
Die zuletzt genannten Punkte werden nur für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss des Leistungswettbewerbs vergeben.
(5) Bei Punktegleichheit entscheidet die Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit im Anschluss an die Berufsausbildung und bei weiterer Punktegleichheit das höhere Lebensalter.