(1) Die Anmeldeunterlagen für das im September beginnende Schulhalbjahr sind in der Zeit vom 01. bis 31. März des laufenden Jahres, für das im Februar beginnende Schulhalbjahr in der Zeit vom 01. bis 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.
(2) Bei der Anmeldung sind die nach § 2 Abs. 2 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Können Unterlagen nicht bei der Anmeldung vorgelegt werden, so müssen sie spätestens zu einem von der Schulleitung festgelegten Termin, der vor dem Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.