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Zitierfest

MucFachschulSSchreinerhandwerk · Satzung der Landeshauptstadt München über die Aufnahmevoraussetzungen und das Zulassungsverfahren der Meisterschule für das Schreinerhandwerk

§ 2 MucFachschulSSchreinerhandwerk – Aufnahmevoraussetzungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 23.02.2005.

(1) In die Meisterschule für Schreiner werden pro Schulhalbjahr (§ 3 Abs. 1) bis zu 32 Schülerinnen/Schüler neu aufgenommen. Diese Zahl ergibt sich aus den der Meisterschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem für einen Arbeits- bzw. Werkstattplatz benötigten Raum. Die Aufnahme kann nur in das erste Halbjahr der Ausbildung erfolgen.

(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber zum Anmeldetermin die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung zur Meisterprüfung erfüllt.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach § 4 verfahren.

(4) Bewerberinnen/Bewerber mit einer ausnahmsweisen Zulassung zur Meisterprüfung im Schreinerhandwerk durch die Handwerkskammer können nach § 4 Abs. 3 aufgenommen werden.

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