(1) In die Meisterschule für Schreiner werden pro Schulhalbjahr (§ 3 Abs. 1) bis zu 32 Schülerinnen/Schüler neu aufgenommen. Diese Zahl ergibt sich aus den der Meisterschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem für einen Arbeits- bzw. Werkstattplatz benötigten Raum. Die Aufnahme kann nur in das erste Halbjahr der Ausbildung erfolgen.
(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber zum Anmeldetermin die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung zur Meisterprüfung erfüllt.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach § 4 verfahren.
(4) Bewerberinnen/Bewerber mit einer ausnahmsweisen Zulassung zur Meisterprüfung im Schreinerhandwerk durch die Handwerkskammer können nach § 4 Abs. 3 aufgenommen werden.