(1) Die Meisterschule für das Schreinerhandwerk ist eine Fachschule im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 d und Art. 15 BayEUG. Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München.
(2) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte berufliche Fortbildung, welche die Schülerinnen und Schüler dazu befähigt, die Meisterprüfung im Schreinerhandwerk abzulegen.
(3) Die Ausbildung dauert eineinhalb Jahre.
(4) Die Satzung regelt die Aufnahmevoraussetzungen und das Zulassungsverfahren der Meisterschule für das Schreinerhandwerk.