Schüler/Schülerinnen, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen.
Die Schulaufsichtsbehörde stellt die schriftlichen Aufgaben und legt den Nachtermin fest, an dem die Prüfung nachgeholt wird. Der Nachtermin muss spätestens sechs Monate nach Beginn der Abschlussprüfung abgeschlossen sein.