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Zitierfest

MucFachschulSOrthopaedieTechnik671 · Satzung der Landeshauptstadt München über die Aufnahmevoraussetzungen und Zulassungsbedingungen zur Fachschule für Orthopädie-Technik (Meisterschule)

§ 5 MucFachschulSOrthopaedieTechnik671 – Rücktritt/Nachträgliche Aufnahme

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 23.02.2005.

(1) Tritt ein Bewerber/eine Bewerberin vor Schulbeginn zurück oder tritt er/sie die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und der Bewerber/die Bewerberin mit der nächsthöheren Gesamtpunktzahl rückt nach.

(2) Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.

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„Was regelt § 5 MucFachschulSOrthopaedieTechnik671? Zitiere den Wortlaut.“

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