(1) Tritt ein Bewerber/eine Bewerberin vor Schulbeginn zurück oder tritt er/sie die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und der Bewerber/die Bewerberin mit der nächsthöheren Gesamtpunktzahl rückt nach.
(2) Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.