(1) In der Aufnahmeprüfung für Orthopädiemechaniker und Bandagisten sind je eine schriftliche Arbeit in Fachtheorie, in der Technischen Mathematik und im Technischen Zeichnen sowie zwei Arbeitsproben zu fertigen.
(2) Der Termin für die Aufnahmeprüfung wird von der Fachschule festgesetzt.
(3) Die Aufgaben werden von der Schule erstellt und entsprechend § 27 der Meisterprüfungsordnung der Handwerkskammer für Oberbayern (Deutsche Handwerkszeitung Nr. 15/16 vom 9. August 1974) von zwei von der Schulleitung zu bestimmenden Lehrkräften der Schule bewertet.