(1) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der gemäß Abs. 4 ermittelten Gesamtpunktzahl an die Bewerber/Bewerberinnen vergeben, die in der Aufnahmeprüfung (§ 4) mindestens die Note ausreichend erzielt haben.
(2) Auf schriftlichen Antrag können zwei Plätze (10 v. H.) der Schule an Bewerber/Bewerberinnen vergeben werden, für die die Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, sofern sie die Aufnahmeprüfung bestanden haben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn ein Bewerber/eine Bewerberin nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrages für ihn/sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen.
(4) Beim Auswahlverfahren wird
- 1. jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach der Gesellenprüfung mit 3 Punkten, höchstens jedoch mit 9 Punkten;
- 2. die in der Aufnahmeprüfung (§ 4) erzielte Note
| „sehr gut“ | mit | 16 | Punkten |
|---|---|---|---|
| „gut“ | mit | 12 | Punkten |
| „befriedigend“ | mit | 8 | Punkten |
| „ausreichend“ | mit | 4 | Punkten |
und
- 3. ein abgeleisteter Wehr- bzw. Ersatzdienst mit 1,5 Punkten
bewertet;
- 4. für den Sieger/die Siegerin im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend auf
| Bundesebene | 2 Punkte |
|---|---|
| Landesebene | 1 Punkt |
| Kammerebene | 1 Punkt |
vergeben.
Diese Punkte werden nur für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss des Leistungswettbewerbes vergeben.
(5) Bei Punktegleichheit entscheidet zunächst die in der Gesellenprüfung bzw. einem als gleichwertig anerkannten Abschluss erzielte Note, bei erneuter Punktegleichheit die Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit im Anschluss an die Gesellenzeit und bei weiterer Punktegleichheit das höhere Lebensalter.