(1) In die Fachschule für Orthopädie-Technik (Meisterschule) werden pro Jahr bis zu 25 Schüler/Schülerinnen neu aufgenommen. Die Aufnahmezahl ermittelt sich aus den für die Fachschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem für einen Arbeits- bzw. Werkstattplatz benötigten Raum.
(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber zum Anmeldetermin die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung zur Meisterprüfung erfüllt.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach § 3 verfahren. Das Aufnahmeverfahren gilt für die Aufnahme in das jeweils folgende Schuljahr.