(1) Die Fachschule für Orthopädie-Technik (Meisterschule) ist eine Fachschule im Sinne der Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 d und Art. 15 BayEUG. Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München.
(2) Die Satzung regelt die Aufnahmevoraussetzungen und die Zulassungsbedingungen für die Fachschule für Orthopädie-Technik (Meisterschule).
(3) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte Weiterbildung, die die Schüler und Schülerinnen dazu befähigt, die Meisterprüfung im Orthopädiemechaniker- bzw. Bandagistenhandwerk abzulegen.
(4) Die Ausbildung dauert ein Jahr.