(1) Es wird ein Auswahlverfahren nach Punkten durchgeführt. Danach werden Punkte wie folgt vergeben:
- a) Für die Note der Gesellenabschlussprüfung:
bei 1,00 bis 1,50 4 Punkte
bei 1,51 bis 2,50 3 Punkte
bei 2,51 bis 3,50 2 Punkte
bei 3,51 bis 4,00 1 Punkt.
- b) Für die Sieger im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend:
Bundessieger: 4 Punkte
Landessieger: 3 Punkte
Kammersieger: 2 Punkte.
- c) Für die Zeit der berufsspezifischen Gesellentätigkeit
pro vollständigem Jahr 1 Punkt, höchstens 4 Punkte.
- d) Für einen abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst sowie für jedes volle Jahr der Kindererziehung 0,5 Punkte, höchstens jedoch 2 Punkte.
- e) Für die berufliche Weiterbildung, Zusatzqualifikationen und die Teilnahme an Wettbewerben maximal je 4 Punkte.
- f) Für beruflich veranlasste Auslandsaufenthalte maximal 2 Punkte.
- g) Für Meisterprüfungen anderer Gewerke maximal 2 Punkte.
(2) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 1 Buchstaben a) bis g) ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben; zwischen den Bewerberinnen / Bewerbern wird insofern eine Rangliste gebildet. Bei Punktegleichheit entscheidet hinsichtlich der Platzziffer innerhalb der Rangliste zunächst die in der Gesellenprüfung erzielte Note; bei erneuter Punktegleichheit die Dauer der einschlägigen Gesellentätigkeit und dann das höhere Lebensalter. Besteht danach noch immer Gleichheit, entscheidet das Los.