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Zitierfest

MucFachschulSKonditorenhandwerk · Satzung über die Zulassung zur Meisterschule für das Konditorenhandwerk (Fachschule) der Landeshauptstadt München

§ 5 MucFachschulSKonditorenhandwerk – Wartelisten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 25.07.2012.

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen / Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen / Bewerber zurück oder erscheint eine Bewerberin / ein Bewerber nicht am ersten Schultag und wird innerhalb der folgenden drei Schultage keine ausreichende Entschuldigung vorgelegt, erlischt der Anspruch auf den Platz. Der frei gewordene Platz wird an die Bewerberin / den Bewerber vergeben, die / der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

(3) Eine nachträgliche Aufnahme in das laufende Schuljahr ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten vier Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.

(4) Die Anmeldeliste wird für jedes Schuljahr aktualisiert.

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„Was regelt § 5 MucFachschulSKonditorenhandwerk? Zitiere den Wortlaut.“

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