(1) In die Meisterschule werden pro Schuljahr 24 Schülerinnen und Schüler (eine Klasse) aufgenommen. Abweichend hiervon werden im Schuljahr 2012/2013 48 Schülerinnen und Schüler (zwei Klassen) aufgenommen.
(2) Übersteigt die zahl der Bewerberinnen / Bewerber für die Fachrichtung zum Zeitpunkt des Anmeldetermins die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 3 ein Auswahlverfahren nach § 4 durchgeführt. Melden sich weniger als 8 Bewerberinnen / Bewerber an, so wird die Ausbildung für das jeweilige Schuljahr nicht angeboten.
(3) Auf schriftlichen, begründeten Antrag kann ein Platz an eine Bewerberin /einen Bewerber vergeben werden, für die/den eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins bei der Schule eingehen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin / ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.