(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerber werden in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.
(2) Tritt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 5 Abs. 5 Satz 1 FSO, so wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin bzw. den Bewerber vergeben, die bzw. der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.