(1) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 3 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los. Zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern wird eine Rangliste erstellt.
(2) Auf schriftlichen, begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an eine Bewerberin bzw. einen Bewerber vergeben werden, für die bzw. den eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Im Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 5 bei der Schule eingehen.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie bzw. ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würde.
(3) Im Zulassungsverfahren wird
- 1. jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 der Schulordnung für zweijährige Fachschulen (FSO) als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit 4 Punkten, höchstens jedoch mit 16 Punkten bewertet.
- 2. für die in der Gesellenprüfung erzielte Durchschnittsnote aus der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils folgende Punkte vergeben:
| Note 1,00 - 1,49 | 3 Punkte |
|---|---|
| Note 1,50 - 1,99 | 2,5 Punkte |
| Note 2,00 - 2,49 | 2 Punkte |
| Note 2,50 - 2,99 | 1,5 Punkte |
| ab Note 3,00 | 1 Punkt |
- 3. Für die Siegerin bzw. den Sieger im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend werden bei Sieg auf
- a) Bundesebene 2 Punkte,
- b) Landesebene 1,5 Punkte,
- c) Kammerebene 1 Punkt
vergeben.