(1) Im Zulassungsverfahren wird
- 1. jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 der Schulordnung für zweijährige Fachschulen (FSO) als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit 2 Punkten, höchstens jedoch mit 10 Punkten bewertet.
- 2. die in der Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung erzielte Durchschnittsnote aus Fertigkeits- und Kenntnisprüfung
1,00 bis 1,50 mit 5 Punkten
1,51 bis 2.00 mit 4 Punkten
2.01 bis 2,50 mit 3 Punkten
2,51 bis 3.00 mit 2 Punkten
3.01 bis 3,50 mit 1 Punkt
- 3. die sich aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule ergebende Durchschnittsnote
1.00 bis 1,50 mit 5 Punkten
1,51 bis 2.00 mit 4 Punkten
2.01 bis 2,50 mit 3 Punkten
2,51 bis 3,00 mit 2 Punkten
3.01 bis 3,50 mit 1 Punkte
- 4. ein abgeleisteter Wehr- bzw. Ersatzdienst mit 2 Punkten und
- 5. jedes volle Jahr der Kindererziehung mit 2 Punkten bewertet.
(2) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 1 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben; zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern wird insofern eine Rangliste gebildet. Bei Punktegleichheit entscheidet hinsichtlich der Platzziffer innerhalb der Rangliste zunächst die Leistung nach Abs. 1 Ziffern 2 und 3 und bei weiterer Gleichheit die Dauer der beruflichen Tätigkeit, ansonsten entscheidet das Los.