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Zitierfest

MucFachschulSFahrzeugtechnik · Satzung der Landeshauptstadt München über die Errichtung der und die Zulassung zur Städtischen Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität

§ 3 MucFachschulSFahrzeugtechnik – Auswahlverfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 04.03.2016.

(1) Im Zulassungsverfahren wird

  • 1. jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 der Schulordnung für zweijährige Fachschulen (FSO) als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit 2 Punkten, höchstens jedoch mit 10 Punkten bewertet.
  • 2. die in der Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung erzielte Durchschnittsnote aus Fertigkeits- und Kenntnisprüfung

1,00 bis 1,50 mit 5 Punkten

1,51 bis 2.00 mit 4 Punkten

2.01 bis 2,50 mit 3 Punkten

2,51 bis 3.00 mit 2 Punkten

3.01 bis 3,50 mit 1 Punkt

  • 3. die sich aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule ergebende Durchschnittsnote

1.00 bis 1,50 mit 5 Punkten

1,51 bis 2.00 mit 4 Punkten

2.01 bis 2,50 mit 3 Punkten

2,51 bis 3,00 mit 2 Punkten

3.01 bis 3,50 mit 1 Punkte

  • 4. ein abgeleisteter Wehr- bzw. Ersatzdienst mit 2 Punkten und
  • 5. jedes volle Jahr der Kindererziehung mit 2 Punkten bewertet.

(2) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 1 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben; zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern wird insofern eine Rangliste gebildet. Bei Punktegleichheit entscheidet hinsichtlich der Platzziffer innerhalb der Rangliste zunächst die Leistung nach Abs. 1 Ziffern 2 und 3 und bei weiterer Gleichheit die Dauer der beruflichen Tätigkeit, ansonsten entscheidet das Los.

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