(1) In die Fachschule werden pro Schuljahr 48 Schülerinnen und Schüler (zwei Klassen) in die erste Klasse aufgenommen. Bei Bedarf kann im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten eine dritte Eingangsklasse mit 24 Schülerinnen und Schülern gebildet werden.
(2) Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der Schülerinnen/Schüler, welche die erste Klasse wiederholen.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 4 ein Auswahlverfahren nach § 3 durchgeführt.
(4) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu 2 Plätze an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 5 bei der Schule eingehen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.