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Zitierfest

MucFachschuleModellistikS · Satzung über die Zulassung zur Fachschule für Modellistik der Landeshauptstadt München

§ 3 MucFachschuleModellistikS – Auswahlverfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2023.

(1) In die Fachschule für Modellistik werden pro Schuljahr 28 Schülerinnen und Schüler neu aufgenommen. Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die erste Jahrgangsstufe wiederholen. Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die Zahl

der für die Neuaufnahme nach Satz 1 und 2 verfügbaren Plätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Abs. 2 mit 5 durchgeführt. Das Auswahlverfahren gilt für die Aufnahme in das jeweils folgende Schuljahr.

(2) Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an Bewerbende vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie oder ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. In dem Antrag auf Aufnahme als Härtefall sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin des § 2 Abs. 1 bei der Schule eingehen.

(3) Die dann noch verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der durch die Auswahlprüfung nach § 4 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los.

(4) Das Nichterreichen der Mindestpunktzahl in der Auswahlprüfung begründet Zweifel am Vorliegen der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Aufnahme dieser Bewerberin oder dieses Bewerbers, auch bei einer erneuten Bewerbung in späteren Jahren, setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung im Sinne des § 5 Abs. 4 FSO voraus.

(5) Tritt eine zugelassene Bewerberin oder ein zugelassener Bewerber vor Schulbeginn zurück oder tritt sie ober er die Ausbildung am ersten Unterrichtstag nicht an, ohne spätestens am dritten Unterrichtstag den nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FSO notwendigen Nachweis vorzulegen, rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Gesamtpunktezahl nach.

(6) Alle Auswahlprüfungsteilnehmenden erhalten zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen schriftlichen Bescheid über die erreichte Punktzahl mit der Mitteilung, ob sie zur Ausbildung zugelassen sind oder nicht. Ablehnende Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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