(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber mit bestandener Aufnahmeprüfung nach § 27 Abs. 2 der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO) die nach § 2 zur Verfügung stehenden Plätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Abs. 2 und 3 durchgeführt.
(2) Maßgeblich ist das Zeugnis des mittleren Schulabschlusses. Der für die Aufnahme maßgebliche Notendurchschnitt des Zeugnisses errechnet sich bei Schülerinnen/Schülern, die den mittleren Schulabschluss an Hauptschule, Realschule, Wirtschaftsschule oder Gymnasium erworben haben, aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik; liegt eine Note für Mathematik nicht vor, so wird statt dessen die Note für Wirtschaftsrechnen bzw. Rechnungswesen herangezogen. Bei Schülerinnen/Schülern anderer Schularten errechnet sich der maßgebliche Notendurchschnitt aus den Noten der Pflichtfächer mit Ausnahme des Faches Sport. Bei Schülerinnen/Schülern, welche die 10. Jahrgangsstufe besuchen, ist das Zwischenzeugnis der zur Zeit besuchten Schule maßgeblich. Die Plätze werden nach Notendurchschnitt vergeben. Bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.
(3) Auf schriftlichen begründeten Antrag können bis zu 5 % der zu vergebenden Plätze an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Nichtaufnahme für die Bewerberin/ den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über die mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden. Im Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen, entsprechende Nachweise sind beizufügen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin (§ 5) eingehen.