(1) An der Schule werden je Schuljahr eine Vorklasse und sechs Klassen (Eingangsklassen) in der Jahrgangsstufe 11 gebildet. Bei Bedarf können im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten bis zu zwei weitere Eingangsklassen gebildet werden.
(2) In die Vorklasse werden höchstens 25 Schülerinnen und Schüler, in die Eingangsklassen jeweils höchstens 30 Schülerinnen und Schüler aufgenommen.
(3) Die Zahl der in die Eingangsklassen insgesamt aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler verringert sich um die Anzahl derjenigen Schülerinnen und Schüler, welche die 11. Jahrgangsstufe wiederholen, sowie um die Zahl derjenigen Schülerinnen und Schüler, welche die Vorklasse erfolgreich absolviert haben.
§ 2a Auswahlverfahren für die Vorklasse
(1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden folgende Gruppen gebildet:
− Schülerinnen und Schüler der Mittlere-Reife-Klassen (M-Zug) der Haupt-/Mittelschule sowie aus der Wahlpflichtfächergruppe H (H-Zweig) der Wirtschaftsschule mit Eignungsnachweis über den Notendurchschnitt oder Eignungsbestätigung durch ein pädagogisches Gutachten (Gruppe 1),
− Schülerinnen und Schüler aus anderen Schularten sowie aus der Wahlpflichtfächergruppe M
(M-Zweig) der Wirtschaftsschule mit Eignungsnachweis über den Notendurchschnitt oder Eignungsbestätigung durch ein pädagogisches Gutachten; in begründeten Einzelfällen können weitere Bewerberinnen und Bewerber mit Eignungsnachweis über den Notendurchschnitt aufgenommen werden (Gruppe 2).
(2) Von den zu vergebenden Plätzen werden 13 Plätze an Bewerberinnen und Bewerber der
Gruppe 1 und 12 Plätze an Bewerberinnen und Bewerber der Gruppe 2 vergeben.
(3) Melden sich weniger Bewerberinnen und Bewerber in einer Gruppe an, als dieser Gruppe prozentual Plätze zur Verfügung stehen, so fallen die freien Plätze der anderen Gruppe zu.
(4) Innerhalb der verschiedenen Gruppen werden die Plätze nach Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss vergeben. Bei gleichem Notendurchschnitt ist der Gesamtnotendurchschnitt des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss maßgeblich. Bei gleichem Gesamtnotendurchschnitt im Zeugnis des mittleren Schulabschlusses entscheidet das Los.